- Home
- FAQ
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Fragen zu Ihrem Lizenzvertrag:
Bei der Zusendung des von Interzero gegengezeichneten Vertrages wird Ihre Lizenzpartnernummer bekannt gegeben.
Wenn Sie für das Jahr 2022 rückwirkend einen Lizenzierungsvertrag mit Interzero abschließen möchten, müssen Sie nichts weiter beachten. Sollten Sie für 2023 einen Lizenzierungsvertrag benötigen, so beachten Sie bitte die gesetzlichen Veränderungen. Alle Informationen finden Sie hier.
In der Verpackungsverordnung (VVO) ist die Einstufung nach dem jährlichen Lizenzentgelt je Haushalt und Gewerbe geregelt. Die Berechnung ergibt sich aus den in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen in Tonnen mal €. Die aktuelle Tariflisten finden Sie hier
- <1.500€ – Jahresmelder
- >20.000 € – Monatsmelder
- Zwischen 1.500 € und 20.000 € – Quartalsmelder
Im Zuge der Vertragsbestellung wird Ihr Lizenzentgelt anhand Ihrer angegebenen Mengen automatisch berechnet.
Die Mengenmeldungen sind am 15. des auf die Meldeperiode folgenden Monats fällig (z.B.: die Meldung für Jänner am 15.2., die Meldung für das 1. Quartal am 15.4., Die Jahresmeldung bis zum 15.1. des Folgejahres)
Dafür steht Ihnen unser Onlineportal unter https://onlineportal.interzero-austria.com/ zur Verfügung. Zugangsdaten erhalten Sie im Rahmen der Vertragsbearbeitung.
- Für Monats – und Quartalsmelder gibt es die Möglichkeit die laufend gemeldeten Mengen im Rahmen der Jahresabschlussmeldung bis 15.3. des Folgejahres zu korrigieren.
- Jahresmelder hingegen geben die Jahresmeldung bis zum 15.1. des Folgejahres ab, und können danach keine Korrekturen mehr vornehmen.
Nachdem Sie Ihren Interzero Vertrag abgeschlossen haben und Sie als Teilnehmer hinterlegt wurden, können Sie diese im Servicebereich unseres Meldeportals downloaden.
Die Zusendung der E-Rechnung erfolgt an die von Ihnen angegebene E-mail Adresse. Sollten Sie eine Zustellung per Post wünschen, geben Sie diese Info im Feld: Nachrichten ein – ebenso eine abweichende Rechnungsadresse.
- Das Pauschalentgelt muss innerhalb der 14-tägigen Frist nach Einlangen der Rechnung bezahlt werden, um als Systemteilnehmer eingetragen zu werden.
- Jahresmelder erhalten die erste Rechnung nach Abgabe Ihrer Jahresmeldung.
- Monats- bzw. Quartalsmelder erhalten Ihre Rechnungen innerhalb von 2 Wochen nach Abgabe der letzten Meldungen.
Die seit Jänner 2015 in Kraft getretene Abgrenzung nach § 13h AWG (Abfallwirtschaftsgesetz) gibt an, dass folgende Verpackungen als Haushaltsverpackungen eingestuft werden müssen:
- Folgende Größen aufweisen
- Eine Fläche bis zu 1,5m²
- Nennvolumen bis zu 5L
- EPS: eine Masse von bis zu 0,15kg pro Verkaufseinheit
- Und in privaten Haushalten oder Unternehmen, die hinsichtlich anfallender Verpackungen mit Haushalten vergleichbar sind, anfallen
- Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe oder Karton
- Serviceverpackungen und Tragetaschen
Gewerbliche Verpackungen sind alle anderen Verpackungen, die nicht explizit vorher genannte Eigenschaften aufweisen.
Weitere Informationen finden Sie in unseren Informationsblättern.
Lesen Sie bitte die genauen Bestimmungen der Kündigung in unseren AGBs nach.
Bevollmächtigungs-Vertrag: Innerhalb der ersten 2 Wochen können Sie ohne Kündigungsfrist zurücktreten. Sie erhalten Ihren zuvor überwiesenen Betrag abzüglich der Servicegebühren von 1,48 % auf das von Ihnen genutzte Zahlungsmittel zurück. Nach Beauftragung kann die Rückerstattung 5-10 Werktage in Anspruch nehmen
Fragen zur Bevollmächtigung ab 01.01.2023
Der Bevollmächtigte übernimmt sämtliche verpackungsrechtlichen Verpflichtungen des ausländischen Lieferanten.
Ausländische Versandhändler, die keinen Sitz in Österreich haben und die Verpackungen, oder Waren oder Güter in Verpackungen in Österreich an einen privaten Letztverbraucher im Rahmen des Fernabsatzes übergeben, müssen für ab dem 1. Jänner 2023 in Verkehr gesetzte Verpackungen einen Bevollmächtigten in Österreich bestellen.
Gleiches gilt auch für Unternehmen deren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und die für ihre österreichischen Firmenkunden die Vorentpflichtung für Verpackungen übernehmen möchten. Diese können einen Bevollmächtigten bestellen. Ohne Bevollmächtigten ist die Vorentpflichtung nicht mehr möglich.
Die Regelungen zum Bevollmächtigten (vgl §§ 16a bis 16d Verpackungsverordnung) sehen zwingend vor, dass es sich beim Bevollmächtigten um eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland handeln muss.
Zweigniederlassungen, die innerhalb Österreichs errichtet werden, sind verpflichtend beim Firmenbuch anzumelden. Sie verfügen aber dennoch über keine eigene Rechtspersönlichkeit. Rechtsträger bleibt vielmehr jene natürliche oder juristische Person, die auch hinter der Hauptniederlassung steht.
Ja, für ausländische Unternehmen/Personen ohne Firmensitz in Österreich ist die Bestellung eines Bevollmächtigten zwingend notwendig, um weiterhin rechtskonform Verpackungen in Österreich lizenzieren zu können.
Ihre Kundennummer finden Sie auf den Ihnen übermittelten Rechnungen der Interzero Circular Solutions Europe GmbH (bzw. der ehemaligen Interseroh Austria GmbH). Sollten Sie noch keine Rechnungen erhalten haben, fragen Sie nach Ihrer Kundennummer über unser Kontaktformular oder senden Sie uns eine Nachricht unter kundenberatung@interzero.at
Sie benötigen ab 01.01.2023 einen Bevollmächtigten, mit Sitz in Österreich. Sobald Sie einen Vertrag und eine notarielle Beglaubigung vorliegen haben, ist die Bevollmächtigung bis zur Auflösung gültig. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem bevollmächtigten Vertreter über die Gültigkeit des Vertrags.
Der Bevollmächtigte ist ein verpackungsrechtlicher Stellvertreter, der ab 01.01.2023 die Verpflichtungen für Sie übernehmen muss. (Genaue Informationen zu den Verpflichtungen finden Sie in der nächsten Frage.) Im Grunde kann jede natürliche oder juristische Person als Bevollmächtigter ausgewählt werden, wenn folgendes vorliegt:
- Sitz in Österreich (inländische Zustelladresse)
- Notariell beglaubigte Vollmacht
- Registrierung beim BMK
- Luftballons: ausgenommen Ballons für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden.
- Fanggeräte: „Fanggerät“ jedes Gerät und jeder Ausrüstungsgegenstand, das bzw. der in der Fischerei oder in der Aquakultur zum Orten, zum Fangen oder zur Aufzucht biologischer Meeresressourcen oder – auf der Meeresoberfläche schwimmend – zum Anlocken und zum Fangen oder zur Aufzucht dieser biologischen Meeresressourcen verwendet wird.
- Feuchttücher: getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege
- Tabakwaren: Tabakerzeugnisse im Sinne des § 1 Z 1 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes
Als ausländisches Unternehmen benötigen Sie ab 01.01.2023 einen Bevollmächtigten-Vertreter, der zwischen Ihnen und dem Österreichisches Sammel- und Verwertungssystem zwischengeschalten ist. Sie schließen einen direkten Vertrag mit der profitara austria gmbh ab, diese wiederrum unterzeichnet einen Verpackungslizenzierungsvertrag mit der Interzero Circular Solutions Europe GmbH.
Sobald Sie Ihren Bevollmächtigten-Vertrag an office@profitara.at gesandt haben und dieser von unserem Service Team bearbeitet wurde, können wir Ihnen die Lizenzpartnernummer zuschicken.
Ja, die notarielle Beglaubigung ist vom österreichischen Gesetz vorgegeben und kann im AWG nachgelesen werden. Gerne können Sie Ihren Notar damit beauftragen, oder sie nutzen das digitale Service unseres Partners notarity. Dabei stehen Ihnen über 200 Notare, meist innerhalb der nächsten 24 Stunden zur Verfügung. Weitere Informationen zum Service von notarity finden Sie auf notarity.com/faq. Notarity ist für Ihre Fragen per E-Mail info@notarity.com oder telefonisch unter +43 1 412 01 48 erreichbar.
Die Bevollmächtigung betrifft folgenden Bereich - Definitionen
Ausländischer Hersteller ist jede Person im Sinne des § 12b Abs 2 AWG 2002, die Verpackungen in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreibt bzw. jede Person, die Einwegkunststoffprodukte gewerblich in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreibt und (ii) ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.
Ausländischer Versandhändler (Verpackung) ist jede natürliche/juristische Person, die keinen Sitz und keine Niederlassung in Österreich hat und die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen in Österreich an einen privaten Letztverbraucher im Rahmen des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG übergibt.
Ausländischer Fernabsatzhändler (Einwegkunststoffprodukte) ist jede Person, die Einwegkunststoffprodukte, ausgenommen Verpackungen, gewerblich in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittland niedergelassen ist.
Wir beraten Sie gern - Ihr direkter Weg zu uns:

Wolfang Gross
Leitung Sales und Customer Service
+43 (0) 1 714 2005 7220
Bürozeiten: Mo - Do 9 - 17 Uhr, Fr 9 - 12 Uhr