FAQ

Fragen zum bevollmächtigtem Vertreter

Der bevollmächtigte Vertreter übernimmt sämtliche verpackungsrechtlichen Verpflichtungen des ausländischen Lieferanten.

Ausländische Versandhändler, die keinen Sitz in Österreich haben und die Verpackungen, oder Waren oder Güter in Verpackungen in Österreich an einen privaten Letztverbraucher im Rahmen des Fernabsatzes übergeben, müssen für ab dem 1. Jänner 2023 in Verkehr gesetzte Verpackungen einen bevollmächtigten Vertreter in Österreich bestellen.

Gleiches gilt auch für Unternehmen deren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und die für ihre österreichischen Firmenkunden die Vorentpflichtung für Verpackungen übernehmen möchten. Diese können einen bevollmächtigten Vertreter bestellen. Ohne Bevollmächtigten ist die Vorentpflichtung nicht mehr möglich.

Wenn Sie in Österreich nicht direkt an private Letztverbraucher vertreiben, müssen Sie die Verpackungen nicht lizenzieren. In der Pflicht stehen Ihre österr. Kunden. Teilen Sie Ihren (Firmen)-Kunden in Österreich mit, dass die an sie gelieferten Verpackungen nicht lizenziert sind. Ihre Kunden müssen dann selbst entscheiden, wie sie weiterverfahren; entweder diese Transportverpackungen, die bei Ihren österr. Kunden als Müll anfallen, als Eigenimporte deklarieren und dem Ministerium via eigener Meldung melden, oder die Verpackungen bei einem Sammel- und Verwertungssystem beteiligen.

Ja, eine Lizenzierung der Verpackungen für ein Unternehmen ohne Firmensitz in Österreich ist unabhängig von den Mengen, nur über Bestellung eines bevollmächtigten Vertreters in Österreich möglich. Sie haben die Möglichkeit die Pauschallösung zu wählen, wenn Ihre Mengen jährlich unter 1500 kg liegen (sowohl im Haushalt als auch im Gewerbe).

Der bevollmächtigte Vertreter ist ein verpackungsrechtlicher Stellvertreter, der ab 01.01.2023 die Verpflichtungen für Sie übernehmen muss. (Genaue Informationen zu den Verpflichtungen finden Sie in der nächsten Frage.) Im Grunde kann jede natürliche oder juristische Person als bevollmächtigten Vertreter ausgewählt werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Sitz in Österreich (inländische Zustelladresse)
  • Notariell beglaubigte Vollmacht
  • Registrierung beim BMK

https://www.usp.gv.at/umwelt-verkehr/abfallarten/transport-und-verkaufsverpackungen/bevollmaechtigte-fuer-verpackungen-und-einwegkunststoffprodukte.html#Voraussetzungen

Nein, eine Lizenzierung der Verpackungen für ein Unternehmen ohne Firmensitz in Österreich ist unabhängig von den Mengen, nur über Bestellung eines bevollmächtigten Vertreters in Österreich möglich. Sie haben die Möglichkeit die Pauschallösung zu wählen, wenn Ihre Mengen jährlich unter 1500 kg liegen (sowohl im Haushalt als auch im Gewerbe).

Alle Verpflichtungen sind den §§ 16a bis 16d Verpackungsverordnung zu entnehmen.

Die Regelungen zum bevollmächtigten Vertreter (vgl §§ 16a bis 16d Verpackungsverordnung) sehen zwingend vor, dass es sich beim bevollmächtigten Vertreter um eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland handeln muss.
Zweigniederlassungen, die innerhalb Österreichs errichtet werden, sind verpflichtend beim Firmenbuch anzumelden. Sie verfügen aber dennoch über keine eigene Rechtspersönlichkeit. Rechtsträger bleibt vielmehr jene natürliche oder juristische Person, die auch hinter der Hauptniederlassung steht.

Ja, für ausländische Unternehmen/Personen ohne Firmensitz in Österreich ist die Bestellung eines bevollmächtigten Vertreters zwingend notwendig, um weiterhin rechtskonform Verpackungen in Österreich lizenzieren zu können.

Bitte schauen Sie im Spam oder Junk E-Mail Ordner nach, sollten Sie trotzdem keine E-Mail von uns erhalten haben, so melden Sie sich bitte direkt bei kundenberatung@interzero.at. Wir schicken Ihnen gerne Ihren E-Mail Code zu. Ihre Interzero Kundenummer wird ebenfalls benötigt, diese finden Sie auf den Ihnen übermittelten Rechnungen der Interzero Circular Solutions Europe GmbH (bzw. der ehemaligen Interseroh Austria GmbH). Sollten Sie noch keine Rechnungen erhalten haben, fragen Sie Ihre Kundennummer hier nach. Senden Sie uns eine Nachricht unter kundenberatung@interzero.at.

Sie benötigen seit dem 01.01.2023 einen bevollmächtigten Vertreter mit Sitz in Österreich. Sobald Sie einen Vertrag und eine notarielle Beglaubigung vorliegen haben, ist die Bevollmächtigung bis zur Auflösung gültig. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem bevollmächtigten Vertreter über die Gültigkeit des Vertrags.

Ja, die notarielle Beglaubigung der Bestellung des bevollmächtigten Vertreters ist vom österreichischen Gesetz vorgegeben und kann im AWG nachgelesen werden. Gerne können Sie Ihren Notar damit beauftragen, oder sie nutzen das digitale Service unseres Partners notarity. Dabei stehen Ihnen über 200 Notare, meist innerhalb der nächsten 24 Stunden zur Verfügung. Weitere Informationen zum Service von notarity finden Sie auf notarity.com/faq. Notarity ist für Ihre Fragen per E-Mail info@notarity.com oder telefonisch unter +43 1 412 01 48 erreichbar.

Jeder offiziell anerkannter Notar kann die Beglaubigung vornehmen, Sie haben die Möglichkeit die Beglaubigung elektronisch über Notarity(insert link) durchführen zu lassen.

Es muss nur die Unterschrift auf der Vollmacht beglaubigt werden und nicht die Abschrift.

Die Beglaubigung der Unterschrift vom Notar auf der Vollmacht muss in den Amtssprachen Deutsch oder Englisch ausgestellt werden. Beglaubigungen, welche nicht auf Deutsch oder Englisch ausgestellt werden, müssen von einem beeidigten Dolmetscher oder befassten Notar übersetzt werden.

Bitte senden Sie uns ausschließlich eingescannte Unterlagen in PDF-Form zu. Die Zusendung von physischen Vertragsunterlagen führt zu Verzögerungen in der Bearbeitungszeit.

Nein, bitte senden Sie uns nur eingescannte Unterlagen in PDF-Form zu.

Beglaubigungen, welche nicht auf Deutsch oder Englisch ausgestellt werden, müssen von einem beeidigten Dolmetscher oder befassten Notar übersetzt werden.

Die Teilnahmebestätigung ist jederzeit in unserem Meldeportal unter dem jeweiligen Jahr und Bereich abrufbar.

Sobald Sie Ihren Bevollmächtigten-Vertrag an office@profitara.at gesandt haben und dieser von unserem Service Team bearbeitet wurde, können wir Ihnen die Lizenzpartnernummer zuschicken.
Ihre Kundennummer finden Sie auf den Ihnen übermittelten Rechnungen der Interzero Circular Solutions Europe GmbH (bzw. der ehemaligen Interseroh Austria GmbH). Sollten Sie noch keine Rechnungen erhalten haben, fragen Sie nach Ihrer Kundennummer über unser Kontaktformular

Als ausländisches Unternehmen benötigen Sie ab 01.01.2023 einen bevollmächtigten Vertreter, der zwischen Ihnen und einem österreichischen Sammel- und Verwertungssystem zwischengeschalten ist. Sie schließen einen direkten Vertrag mit der profitara austria gmbh ab, diese wiederrum unterzeichnet einen Verpackungslizenzierungsvertrag mit der Interzero Circular Solutions Europe GmbH (Sammel- und Verwertungssystem).

  • Luftballons: ausgenommen Ballons für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden.
  • Fanggeräte: „Fanggerät“ jedes Gerät und jeder Ausrüstungsgegenstand, das bzw. der in der Fischerei oder in der Aquakultur zum Orten, zum Fangen oder zur Aufzucht biologischer Meeresressourcen oder – auf der Meeresoberfläche schwimmend – zum Anlocken und zum Fangen oder zur Aufzucht dieser biologischen Meeresressourcen verwendet wird.
  • Feuchttücher: getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege
  • Tabakwaren: Tabakerzeugnisse im Sinne des § 1 Z 1 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes

Die genauen Bestimmungen zum Vertragsrücktritt und zur Kündigung sind in unseren AGBs geregelt.

Besonderheit beim Bevollmächtigung-Vertrag: Innerhalb der ersten 2 Wochen können Sie ohne Kündigungsfrist vom Vertrag zurücktreten. Sie erhalten Ihren zuvor überwiesenen Betrag abzüglich der Servicegebühren von 1,48 % auf das von Ihnen genutzte Zahlungsmittel zurück. Nach Beauftragung kann die Rückerstattung 5-10 Werktage in Anspruch nehmen.

Definitionen: Wer benötigt einen bevollmächtigten Vertreter?

Ausländischer Hersteller ist jede Person im Sinne des § 12b Abs 2 AWG 2002, die Verpackungen in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreibt bzw. jede Person, die Einwegkunststoffprodukte gewerblich in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreibt und (ii) ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.

Ausländischer Versandhändler (Verpackung) ist jede natürliche/juristische Person, die keinen Sitz und keine Niederlassung in Österreich hat und die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen in Österreich an einen privaten Letztverbraucher im Rahmen des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG übergibt.

Ausländischer Fernabsatzhändler (Einwegkunststoffprodukte) ist jede Person, die Einwegkunststoffprodukte, ausgenommen Verpackungen, gewerblich in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittland niedergelassen ist.

Fragen zu Ihrem Lizenzvertrag

Sobald Sie Ihren Bevollmächtigten-Vertrag an office@profitara.at gesandt haben und dieser von unserem Service Team bearbeitet wurde, können wir Ihnen die Lizenzpartnernummer zuschicken.
Ihre Kundennummer finden Sie auf den Ihnen übermittelten Rechnungen der Interzero Circular Solutions Europe GmbH (bzw. der ehemaligen Interseroh Austria GmbH). Sollten Sie noch keine Rechnungen erhalten haben, fragen Sie nach Ihrer Kundennummer über unser Kontaktformular.

In der Verpackungsverordnung (VVO) ist die Einstufung nach dem jährlichen Lizenzentgelt je Haushalt und Gewerbe geregelt. Die Berechnung ergibt sich aus den in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen in Tonnen mal €. Die aktuelle Tariflisten finden Sie hier

  • <1.500€ – jährliche Meldung
  • Zwischen 1.500 € und 20.000 € – quartalsweise Meldung
  • >20.000 € – monatliche Meldung

Im Zuge der Vertragsbestellung wird Ihr Lizenzentgelt anhand Ihrer angegebenen Mengen automatisch berechnet.

Die Mengenmeldungen sind am 15. des auf die Meldeperiode folgenden Monats fällig (z.B.: die Meldung für Jänner am 15.2., die Meldung für das 1. Quartal am 15.4., Die Jahresmeldung bis zum 15.1. des Folgejahres)
Dafür steht Ihnen unser Onlineportal unter https://onlineportal.interzero-austria.com/ zur Verfügung. Zugangsdaten erhalten Sie im Rahmen der Vertragsbearbeitung.

  • Für Monats – und Quartalsmelder gibt es die Möglichkeit die laufend gemeldeten Mengen im Rahmen der Jahresabschlussmeldung bis 15.3. des Folgejahres zu korrigieren.
  • Jahresmelder hingegen geben die Jahresmeldung bis zum 15.1. des Folgejahres ab, und können danach keine Korrekturen mehr vornehmen.

Nachdem Sie Ihren Interzero Vertrag abgeschlossen haben, bezahlt haben und Sie als Teilnehmer hinterlegt wurden, können Sie diese im Servicebereich unseres Meldeportals downloaden.

Derzeit ist die Bezahlung des Verpackungslizenzierungsvertrages nur per Rechnung möglich. Diese wird Ihnen nach der Vertragsunterzeichnung zugesandt.
Die Bevollmächtigungspauschale kann im Vorhinein bezahlt werden, weshalb die Zahlung mit Kreditkarte möglich ist. Zusätzlich bieten wir Ihnen Kauf auf Rechnung an. Die Zahlungsbedingungen finden Sie auf der Ihnen zugesandten Rechnung.

Die Zusendung der E-Rechnung erfolgt an die von Ihnen angegebene E-Mail Adresse. Sollten Sie eine Zustellung per Post wünschen, geben Sie diese Info im Feld: Nachrichten ein – ebenso eine abweichende Rechnungsadresse.

  • Das Pauschalentgelt muss innerhalb der 14-tägigen Frist nach Einlangen der Rechnung bezahlt werden, um als Systemteilnehmer eingetragen zu werden.
  • Jahresmelder erhalten die erste Rechnung im Laufe des Jahres.
  • Monats- bzw. Quartalsmelder erhalten Ihre Rechnungen innerhalb von 2 Wochen nach Abgabe der letzten Meldungen.

Die seit Jänner 2015 in Kraft getretene Abgrenzung nach § 13h AWG (Abfallwirtschaftsgesetz) gibt an, dass folgende Verpackungen als Haushaltsverpackungen eingestuft werden müssen:

Die folgende Größen aufweisen

  • Eine Fläche bis zu 1,5m²
  • Nennvolumen bis zu 5L
  • EPS: eine Masse von bis zu 0,15kg pro Verkaufseinheit
  • Und in privaten Haushalten oder Unternehmen, die hinsichtlich anfallender Verpackungen mit Haushalten vergleichbar sind, anfallen
  • Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe oder Karton
  • Serviceverpackungen und Tragetaschen

Gewerbliche Verpackungen sind alle anderen Verpackungen, die nicht explizit vorher genannte Eigenschaften aufweisen.

Weitere Informationen finden Sie in unseren Informationsblättern